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Satzung des
Nachtschwärmerclub
§ 1 (Name und Sitz)
| 1. |
Der Verein trägt den Namen
Nachtschwärmerclub |
| 2. |
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener
Verein“ in der abgekürzten Form e.V. |
| 3. |
Sitz des Vereins ist 94469 Deggendorf. |
§ 2 (Zweck)
Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt der nächtlichen
Geselligkeit. Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 (Vereinstätigkeit)
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Vermittlung, Organisation und Durchführung
von kulturellen, Tanz- und Partyveranstaltungen sowie durch Vergabe von Lizenzen
zur Durchführung von solchen Veranstaltungen jeweils a u s s c h l i e ß l
i c h für Vereinsmitglieder. Tätigkeiten, die einer staatlichen Genehmigung
bedürfen, sind ausgeschlossen.
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
| 1. |
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich
den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in vertretungsberechtigter
Zahl. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen
gemäß § 3 der Satzung. |
| 2. |
Der Aufnahmeantrag kann nur schriftlich, per e-mail,
sowie auf der Homepage des Vereins gestellt werden und
muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name, Vorname;
- Adresse;
- Geburtsdatum;
- E-Mail-Adresse;
- Telefonnummer des Mobiltelefons.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats beschließen, dass der Aufnahmeantrag
nur noch per e-mail und/oder auf der Homepage des Vereins gestellt werden kann. |
| 3. |
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausstellung einer
Clubkarte. |
| 4. |
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand
ist nicht anfechtbar. |
| 5. |
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
| 1. |
Die Mitgliedschaft endet
| a) |
mit dem Tod des Mitglied, |
| b) |
durch freiwilligen Austritt, oder |
| c) |
durch Ausschluss aus dem Verein. |
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| 2. |
Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung
in Schriftform oder per e-mail gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes des Vereins. Der Austritt kann jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden. |
| 3. |
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist,
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. |
| 4. |
Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung
an den Beirat zulässig, die binnen einem Monat beim
Vorstand schriftlich eingelegt sein muss. Der Beirat entscheidet
dann endgültig. |
§ 6 (Mitgliedsbeiträge)
| 1. |
Von jedem Mitglied wird ein Aufnahmebeitrag erhoben.
Der Aufnahmebeitrag ist Zug-um-Zug gegen Aushändigung
einer Clubkarte (§ 4 Abs. 3) zu entrichten. |
| 2. |
Die Höhe des Aufnahmebeitrages wird durch den Vorstand
unter Zustimmung des Beirats bestimmt. |
| 3. |
Ein weiterer Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. |
§ 7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
| a) |
der Vorstand, |
| b) |
der Beirat, |
| c) |
die Mitgliederversammlung. |
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane
beschließen
§ 8 (Vorstand)
| 1. |
Der Vorstand besteht aus:
| a) |
dem Vorsitzenden, |
| b) |
dem stellvertretenden Vorsitzenden, |
| c) |
dem Kassenführer. |
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| 2. |
Der Verein wird vom Vorsitzenden des Vorstands und dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands vertreten.
Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglied vertritt den Verein stets einzeln. |
| 3. |
Die Vorstandsmitglieder werden vom Beirat auf unbestimmte
Zeit bestellt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer
jeweiligen Nachfolger im Amt. |
| 4. |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit. |
§ 9 (Beirat)
| 1. |
Der Beirat besteht aus drei Personen. Er hat aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden
zu wählen. |
| 2. |
Der erste Beirat wird durch die Gründungsversammlung
auf unbestimmte Zeit bestellt. Scheidet ein Mitglied aus
dem Beirat aus, berufen die verbleibenden Beiratsmitglieder
mit Zustimmung des Vorstands ein Ersatzmitglied. |
| 3. |
Beiratsmitglieder können durch einstimmigen Beschluss
der verbleibenden Beiratsmitglieder mit Zustimmung des
Vorstands oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Jedes
Beiratsmitglied kann sein Amt ordentlich mit einer Frist
von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres niederlegen.
Eine Niederlegung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung
einer Frist zulässig. |
| 4. |
Der Beirat ist zuständig für
| a) |
Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
Die Abberufung bedarf zusätzlich der Zustimmung
sämtlicher verbleibenden Vorstandsmitglieder. |
| b) |
Überwachung und Entlastung des Vorstands; |
| c) |
Erteilung von Weisungen an den Vorstand; |
| d) |
Billigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung. |
Im Zuständigkeitsbereich des Beirats ist die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gesetzliche Regelungen entgegenstehen. |
| 5. |
Der Beirat beschließt in Sitzungen. Sofern alle
Mitglieder des Beirats mitwirken und der Art und Weise
der Beschlussfassung zustimmen, können Beschlüsse
auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, fernschriftlich,
telefonisch oder per e-mail gefasst werden. Die Beschlüsse
sind zu protokollieren und sämtlichen Mitgliedern
zu übermitteln. |
| 6. |
Beiratssitzungen werden durch den Vorsitzenden mit einer
Frist von zwei Wochen mit Angabe einer Tagesordnung schriftlich
oder per e-mail des Vereins einberufen. Sitzungen können
an jedem Ort in Bayern stattfinden. |
| 7. |
Der Beirat ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder anwesend oder durch andere Beiratsmitglieder
vertreten sind. Beschlüsse werden mit 2/3-Mehrheit
gefasst. |
§ 9 (Mitgliederversammlung)
| 1. |
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
| a) |
es das Interesse des Vereins erfordert; oder |
| b) |
wenn 20% der Mitglieder die Berufung unter Angabe
des Zweckes und der Gründe
verlangt. |
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| 2. |
Zuständig für die Einberufung und Festsetzung
der Tagesordnung ist der Vorstand. Zur Mitgliederversammlung
ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder
zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich oder per e-mail an den Vorstand zu richten.
Diese Anträge sind vom Vorstand als Tagesordnungspunkt
in die Ladungsschrift aufzunehmen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-mail. |
| 3. |
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist jedoch
erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Satzungsänderung
oder die Auflösung ist. Die Änderung des Zwecks
sowie der §§ 7 mit 9 kann wirksam nur beschlossen
werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder an der Beschlussfassung
mitwirken. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. |
| 4. |
Eine Vertretung ist nur durch Vereinsmitglieder zulässig. |
| 5. |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter (1. Vorsitzender
oder bei seiner Verhinderung dem von der Versammlung bestellten
Versammlungsleiter) und von dem von der Versammlung bestimmten
Protokollführer zu unterschreiben ist. |
§ 10 (Auflösung des Vereins)
| 1. |
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. |
| 2. |
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins an diejenigen Person(en), die im Beschluss
der Mitgliederversammlung über die Auflösung
des Vereins bestimmt werden. |
Deggendorf, den 12.Februar 2008 |
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