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SATZUNG
Satzung des Nachtschwärmerclub
 
 
§ 1 (Name und Sitz)
1. Der Verein trägt den Namen
Nachtschwärmerclub
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
3. Sitz des Vereins ist 94469 Deggendorf.
 
 
§ 2 (Zweck)
Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt der nächtlichen Geselligkeit. Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
 
§ 3 (Vereinstätigkeit)
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Vermittlung, Organisation und Durchführung von kulturellen, Tanz- und Partyveranstaltungen sowie durch Vergabe von Lizenzen zur Durchführung von solchen Veranstaltungen jeweils a u s s c h l i e ß l i c h für Vereinsmitglieder. Tätigkeiten, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen, sind ausgeschlossen.
 
 
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 3 der Satzung.
2. Der Aufnahmeantrag kann nur schriftlich, per e-mail, sowie auf der Homepage des Vereins gestellt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name, Vorname;
- Adresse;
- Geburtsdatum;
- E-Mail-Adresse;
- Telefonnummer des Mobiltelefons.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats beschließen, dass der Aufnahmeantrag nur noch per e-mail und/oder auf der Homepage des Vereins gestellt werden kann.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausstellung einer Clubkarte.
4. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
 
 
§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglied,
b) durch freiwilligen Austritt, oder
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform oder per e-mail gegenüber einem Mitglied des Vorstandes des Vereins. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an den Beirat zulässig, die binnen einem Monat beim Vorstand schriftlich eingelegt sein muss. Der Beirat entscheidet dann endgültig.
 
 
§ 6 (Mitgliedsbeiträge)
1. Von jedem Mitglied wird ein Aufnahmebeitrag erhoben. Der Aufnahmebeitrag ist Zug-um-Zug gegen Aushändigung einer Clubkarte (§ 4 Abs. 3) zu entrichten.
2. Die Höhe des Aufnahmebeitrages wird durch den Vorstand unter Zustimmung des Beirats bestimmt.
3. Ein weiterer Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
 
 
§ 7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen
 
 
§ 8 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenführer.
2. Der Verein wird vom Vorsitzenden des Vorstands und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied vertritt den Verein stets einzeln.
3. Die Vorstandsmitglieder werden vom Beirat auf unbestimmte Zeit bestellt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
 
 
§ 9 (Beirat)
1. Der Beirat besteht aus drei Personen. Er hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
2. Der erste Beirat wird durch die Gründungsversammlung auf unbestimmte Zeit bestellt. Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, berufen die verbleibenden Beiratsmitglieder mit Zustimmung des Vorstands ein Ersatzmitglied.
3. Beiratsmitglieder können durch einstimmigen Beschluss der verbleibenden Beiratsmitglieder mit Zustimmung des Vorstands oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres niederlegen. Eine Niederlegung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
4. Der Beirat ist zuständig für
a) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Die Abberufung bedarf zusätzlich der Zustimmung sämtlicher verbleibenden Vorstandsmitglieder.
b) Überwachung und Entlastung des Vorstands;
c) Erteilung von Weisungen an den Vorstand;
d) Billigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
Im Zuständigkeitsbereich des Beirats ist die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
5. Der Beirat beschließt in Sitzungen. Sofern alle Mitglieder des Beirats mitwirken und der Art und Weise der Beschlussfassung zustimmen, können Beschlüsse auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, fernschriftlich, telefonisch oder per e-mail gefasst werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und sämtlichen Mitgliedern zu übermitteln.
6. Beiratssitzungen werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen mit Angabe einer Tagesordnung schriftlich oder per e-mail des Vereins einberufen. Sitzungen können an jedem Ort in Bayern stattfinden.
7. Der Beirat ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend oder durch andere Beiratsmitglieder vertreten sind. Beschlüsse werden mit 2/3-Mehrheit gefasst.
 
 
§ 9 (Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
a) es das Interesse des Vereins erfordert; oder
b) wenn 20% der Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
2. Zuständig für die Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per e-mail an den Vorstand zu richten. Diese Anträge sind vom Vorstand als Tagesordnungspunkt in die Ladungsschrift aufzunehmen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-mail.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Satzungsänderung oder die Auflösung ist. Die Änderung des Zwecks sowie der §§ 7 mit 9 kann wirksam nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4. Eine Vertretung ist nur durch Vereinsmitglieder zulässig.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter (1. Vorsitzender oder bei seiner Verhinderung dem von der Versammlung bestellten Versammlungsleiter) und von dem von der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist.
 
 
§ 10 (Auflösung des Vereins)
1. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an diejenigen Person(en), die im Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bestimmt werden.
 
 
Deggendorf, den 12.Februar 2008